Unsere Satzung

Satzung der Toastmasters Paderborn –DIE KLARTEXTER

Im folgenden Text wurde die ausschließlich männliche Form nur zur besseren Verständlichkeit gewählt, sie schließt aber immer die weibliche Form ein.

$1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Toastmasters Paderborn –DIE KLARTEXTER” und ist ein von Toastmasters International anerkannter Club mit der Nummer 1363524. Die Eintragung des Vereins erfolgt beim Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.

(3) Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

$2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Kommunikation, Rhetorik sowie Menschenführung. Ziel des Vereins ist es, ein positives Lernumfeld, geprägt durch gegenseitige Unterstützung, zu schaffen.

(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a) die Möglichkeit, vorbereitete und spontane Reden vor Publikum zu halten

b) eine Betrachtung und kritisch konstruktive Bewertung der Kommunikations- und Führungsqualitäten

c) die Optimierung von Kompetenzen in den Bereichen: Körpersprache, Variation und Modulation der Stimme, Organisation einer Präsentation, etc.

d) das Erlernen von Führungsqualitäten durch Ausübung unterschiedlicher Aufgaben im Rahmen der Treffen und in Projekten

e) durch die Leitung und Moderation von Veranstaltungen

(3) Interessierte Gäste dürfen an den regelmäßigen Treffen jederzeit, jedoch maximal dreimal, ohne Mitgliedschaft teilnehmen

(4) Der Verein verfolgt keine politischen oder gewerkschaftlichen Ziele und ist nicht religiös oder kirchlich tätig. Der Tätigkeit des Vereins liegt keine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde.

$3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem.

$2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über Unterstützungen/Erstattungen, beispielsweise Fahrtkosten zu Wettbewerben oder Schulungen, ist ein fallbezogener Vorstandsbeschluss erforderlich; der Subventionierung von Mitgliedern liegt zu keiner Zeit ein Automatismus zu Grunde.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

$4 Mitgliedschaft

Der Verein, sowie jedes Vereinsmitglied, ist Mitglied bei „Toastmasters International, Kalifornien. Der Verein ist ein von Toastmasters International anerkannter Club mit der offiziellen Nummer 1363524

$5 Mitglieder

(1) Jede natürliche Person, welche die Ziele des Vereins aktiv unterstützt und mindestens 18 Jahre alt ist, kann ordentliches Mitglied werden. Niemand soll wegen seines Alters (ausgenommen Personen unter 18 Jahren), seiner Rasse, Hautfarbe, seines Glaubens, Geschlechts, nationaler oder ethnischen Herkunft, seiner sexuellen Orientierung, seiner Weltanschauung oder körperlicher oder geistigen Behinderung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sein, solange er oder sie in der Lage ist, selbstständig am Programm teilzunehmen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Sie beginnt mit dem Eingang der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrags. Der Vorstand kann, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Eingang des Antrages, eine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

a) die Voraussetzungen des Vereinsausschlusses nach $ 5 Abs.7 der Satzung bereits vor der Mitgliedschaft in der Person des Antragstellers vorliegen. Die Ablehnung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

b) der Verteilungsschlüssel zwischen Neumitgliedern und erfahrenen Mitgliedern eine ausreichende Betreuung und Weitergabe von Kompetenzen im Sinne des Vereinszwecks und daher eine Förderung der persönlichen Entwicklung nach dem Toastmasterprogramm nicht mehr gewährleistet. Um eine optimale Entwicklung der Mitglieder zu gewährleisten ist eine aktive Teilnahme an den Treffen, sowie die Ausübung differierender Rollen, unabdingbar; zur Ermöglichung dieser Erfordernisse ist eine sinnvolle Limitierung der Teilnehmerzahl erforderlich.

(2) Mitglieder, welche die Handbücher „Kompetente Kommunikation“ und/oder „Kompetente Füh-
rung“ erarbeitet oder eine einjährige Mitgliedschaft haben sind erfahrene Mitglieder und können im
Idealfall 2 Neumitglieder betreuen.
Um eine optimale Entwicklung der Mitglieder zu gewährleisten ist eine aktive Teilnahme an den Tref-
fen, sowie die Ausübung differierender Rollen, unabdingbar; zur Ermöglichung dieser Erfordernisse ist
eine sinnvolle Limitierung der Teilnehmerzahl erforderlich.

(3) Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte und haben die Pflicht den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, sowie die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss (nach $5 Abs 7) . Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte, sowie Pflichten, des Mitglieds. Davon ausgenommen sind (wirtschaftliche) Forderungen, die bereits vor dem Ausschluss/Austritt/Tod bestanden, oder im Moment des Ausschlusses/Austrittes/Todes entstanden, jedoch noch nicht abgegolten wurden.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt jeweils zum 30.09. eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an vorstand@klartexter-paderborn.de oder per Brief. Es gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Beitragspflicht bleibt davon unberührt, es werden keine Beiträge erstattet.

(6) Die Mitgliedschaft kann mit einem Mehrheitsbeschluss des Vorstands beendet werden, wenn das Mitglied, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 6 Wochen im Rückstand bleibt

(7) Der Vereinsausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn einem Mitglied ein grober Verstoß gegen die Ziele, Interessen oder den satzungsgemäßen Zweck des Vereins vorzuwerfen ist oder sonstige satzungsgemäße Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt werden. Der Beschluss des Vorstandes muss schriftlich begründet werden und wird dem Mitglied zugesandt. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vereinsausschluss tritt mit dem Eingang des Beschlusses in den Machtbereich des ausgeschlossenen Mitgliedes in Kraft. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung des Ausschlusses Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben.

$6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

$7 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zur neuen Vorstandswahl statt. Sie wird vom Vorstand per E-Mail oder per Post, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Es gilt das Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied als gültige Adresse oder Email-Adresse im Mitgliederverzeichnis des Vereins eingetragene Adresse versandt wurde.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder (oder bei einer einfachen Mehrheit des Vorstandes) hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus Reihen der Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und benötigt die Namen, Adressen und Unterschriften aller dem Antrag zustimmenden Mitglieder. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, wenn der Präsident des Vorjahrs nicht anwesend ist. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind ¾ der abgegebenen Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Änderungen des Vereinszwecks ist die Zustimmung 2/3 der Mitglieder erforderlich

$8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Zur Wahl des Vorstands genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von

(1) eine dreiviertel Mehrheit. Die Abwahl setzt voraus, dass gleichzeitig ein Ersatz gewählt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Bericht des Schatzmeisters entgegen. Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium, angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf. Er prüft die Buchführung, einschließlich des Jahreskassenberichts, und stellt das Ergebnis der Mitgliederversammlung vor. Der Kassenprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Die Kassenprüfung muss innerhalb von 4 Wochen nach Antritt des neuen Vorstandes abgeschlossen sein. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung. Der Schatzmeister haftet persönlich für nicht belegte Fehlbeträge in der Vereinskasse.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Gebührenbefreiung
  • Aufgaben des Vereins
  • Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vereinsbereich

(5) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden.

$9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern mit Stimmrecht.

a) Präsident

b) Vizepräsident für Weiterbildung

c) Vizepräsident für Mitgliedschaft

d) Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeite) Schriftführer

f) Schatzmeister

g) Saalmeister

h) Präsident des Vorjahres (nur mit beratender Funktion ohne Stimmrecht)

(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 1 Jahr. Der amtierende Präsident sollte nicht 2 Jahre in Folge als Präsident gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Findet sich kein Kandidat, kann der Präsident die kommissarische Ausübung des Amtes auf ein aktives Vorstandsmitglied übertragen (ohne weiteres Stimmrecht, es bleibt bei einer Stimme) , bis sich ein geeigneter Kandidat gefunden hat.

(3) Der Vorstand bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres im Amt.

(4) Ist eine Zusammenarbeit des Vorstands nicht mehr gegeben, kann der Präsident einen Antrag auf vorzeitige Entbindung des Vorstandes von seinen Aufgaben stellen. Gibt der Vorstand diesem Antrag statt, sind Neuwahlen durchzuführen. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Neuwahlen müssen innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Niederlegung der Ämter durchgeführt werden.

(5) Bei Niederlegung des Amtes einzelner Vorstandsmitglieder kann der Präsident einen Nachfolger bestimmen. Dieser muss formlos durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden und der Übernahme des Amtes zustimmen. Dazu informiert der Präsident die Mitglieder per Email und holt zum nächsten regulären Treffen die Mitgliederzustimmung ein. Der Vorgang wird protokolliert.

(6) Der Vorstand beschließt, mit einfacher Mehrheit, über alle Vereinsangelegenheiten,

6von 7 Satzung 2019-05soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von

  • dem Präsidenten
  • dem Schatzmeister

vertreten, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist. Die Vertretungsbefugnis ist im Innenverhältnis inhaltlich auf die Gegenstände des Vereinszwecks und vom Umfang auf das vorhandene Vereinsvermögen beschränkt. In Einzelfällen kann der Präsident eine Vollmacht erteilen.

(8) Der Vorstand tritt regelmäßig, jedoch mindestens vier Mal im Geschäftsjahr zusammen. Weitere Termine können nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzuschreiben und vom Präsidenten zu unterzeichnen. Der Präsident hat ein Vetorecht, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

$10 Bekanntmachungen

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Jedes Treffen beinhaltet einen Geschäftsteil in dem der Präsident Aktuelles aus dem Vorstand und von Toastmasters International bekannt gibt.

$11 Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird

b) Entgelte für Workshops

c) Entgelte für überregionale Veranstaltungen im Rahmen von Toastmasters International

d) Zuschüsse des Landes, der Kommune und anderer öffentlicher Stellen

e) Spenden

 (2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Aufnahmegebühr werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr enthalten die Beiträge für Toastmasters International.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Deutscher Kinderhospizverein e.V.
Bruchstraße 10
57642 Olpe

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

$12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommt, welche die Mitglieder mit der unwirksamen, bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

$13 Mediationsklausel

Die Organe und Mitglieder verpflichten sich, im Falle einer in Zusammenhang mit dem Verein stehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation durchzuführen.

$14 Inkrafttreten

Die bisherige Satzung in der Fassung vom 27.05.2015 wurde zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.05.2019. Die entsprechend geänderte Fassung tritt mit dem Tag der Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte und haben die Pflicht den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, sowie die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.